"Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung (Heilpraktikergesetz)"
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vom 17.02.1939
(RGBL. I S. 251),geändert
durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I S.469):
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben
will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede
berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig
ausgeübt hat und weiterhin ausüben will,
erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der
Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher
berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine
Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung
der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4 ...
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu
besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter
die Bestimmung dieses Gesetzes.
§ 7
Der (Reichsminister des Inneren) erläßt ... die zur
Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und § 148
Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnug, soweit sie sich auf die
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen,
außer Kraft.
Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:
Zu §
1:
Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger"
Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die
Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer
wiederkehrenden oder sogar dauerhaften Beschäftigung zu
machen. "Berufsmäßig" ist die Heilkunde auch dann,
wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954).
Selbstlose Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege von
Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung
der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
Zu § 2:
Bedingt durch die Kulturhoheit der Länder wird die Erlaubnis
durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt.
Zu § 3:
Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort, um
Patienten behandeln zu dürfen. Behandlung außerhalb,
in z. B. zeitweilig angemieteten Räumen, ist nicht erlaubt.
Hausbesuche nach Anforderung durch Patienten sind hier ausgenommen.
Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist die Ausübung der
Heilkunde im Umherziehen durch nichtapprobierte Heilbehandler verboten.
Zu § 5 und § 5a:
Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne
Erlaubnis dar. Da Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch wenn eine
Erlaubnis nach § 1 vorliegt, stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar.
Durch § 7 des o. g. Gesetzes zur Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 wird am
18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen, zuletzt
geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18.04.1975 (BGBI. I
S. 967):
§ 1 (zeitlich abgelaufen)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c) (gestrichen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen
kann,
e) (außer Kraft)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche
Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht die für die
Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde
neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den
Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde.
§ 3 (1) Über den Antrag entscheidet die untere
Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller ... zuzustellen; das
Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende
Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller ... Beschwerde einlegen.
Über diese entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines
Gutachterausschusses
(§ 4). § 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der
weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie
zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom
Reichsminister des Innern ... für die Dauer von zwei Jahren
berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend
von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer
Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer
Gutachterausschuß gebildet werden.
§ 5 ...
§ 6 ...
§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere
Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine
Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen
würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2) ...
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der
Gurachterausschuß (§ 4) zu hören.
(4) ...
§ 8 ...
§ 9 ...
§ 10 ...
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser
Verordnung ist ... der Regierungspräsident, in Berlin der
Polizeipräsident ... und im übrigen die oberste
Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist
in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche
Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der
Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
§ 12 ...
§ 13 ...
§ 14 ...
Kurze Erläuterungen zu wichtigen Passagen der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung:
Zu § 2 (1):
f) Die sittliche Zuverlässigkeit wird im Prinzip durch
gesetzestreues Verhalten in Form eines polizeilichen
Führungszeugnisses dokumentiert.
g) Hier handelt es sich berufsrechtlich um eine Forderung, welche auch
andere Heilberufe zu erfüllen haben.
h) Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.1967 wird
ein Mehrfachbetätigungsverbot zum Schutze der Volksgesundheit
nicht für erforderlich erachtet, das heißt der
Buchstabe h) wurde aufgehoben.
i) Die Überprüfung darf ein Antragsteller
gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom
24.01.1957 mehrmals wiederholen
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